§ 108 – Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen
(1) Für laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend anzuwenden. (2) Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entfallen, weil die Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt hat, ist der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben. Dies gilt nicht für Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, die wegen § 27 Absatz 2 des Vierten Buches nicht erstattet werden. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung über die Aufhebung eines Bescheides nach Satz 1 und die Erstattung der erbrachten Leistungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches haben keine aufschiebende Wirkung.
Kurz erklärt
- Für laufende Zusatzleistungen gelten die gleichen Regeln wie für Renten bezüglich Beginn, Änderung und Ende.
- Wenn die Voraussetzungen für einen Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung wegfallen, wird der Zuschussbescheid rückwirkend aufgehoben.
- Die Aufhebung gilt nicht für Zeiten, in denen freiwillige Beiträge gezahlt wurden, die nicht erstattet werden können.
- Bestimmte Vorschriften zur Anhörung, Rücknahme und Aufhebung von Verwaltungsakten sind in diesem Fall nicht anwendbar.
- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Bescheids haben keine aufschiebende Wirkung.